BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kreisverband Stade

Bäume und Hecken jetzt im Landkreis besser geschützt

Bäume und Hecken sind jetzt landkreisweit besser geschützt als zuvor. Diese Information bekam die Grüne Kreistagsfraktion, die kürzlich bei der Kreisverwaltung nachgefragt hatte. „Das ist ein positives Ergebnis des Volksbegehrens Artenschutz aus dem vergangenen Jahr!“, betont Verena Wein-Wilke, Fraktionsvorsitzende der Grünen Kreistagsfraktion.

17.04.21 –

Bäume und Hecken sind jetzt landkreisweit besser geschützt als zuvor. Diese Information bekam die Grüne Kreistagsfraktion, die kürzlich bei der Kreisverwaltung nachgefragt hatte. „Das ist ein positives Ergebnis des Volksbegehrens Artenschutz aus dem vergangenen Jahr!“, betont Verena Wein-Wilke, Fraktionsvorsitzende der Grünen Kreistagsfraktion.

„Wir begrüßen diesen neuen Ansatz, bevor lange über mögliche Baumschutzsatzungen in den Gemeinden diskutiert werden muss und in diesem Zusammenhang meist die ersten Fällungen vorgenommen werden“, freut sich Hartwig Holthusen, Co-Vorsitzender der Grünen Kreistagsfraktion.
Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit ist Ende 2020 das niedersächsische Naturschutzgesetz geändert worden.
Die Gesetzesänderung führt dazu, dass nun zusätzliche Genehmigungen für Baumfällungen (auch auf Privatgrundstücken) notwendig sind, wenn dieser Eingriff erheblich ist.
Bereits geregelt ist, dass aus Artenschutzgründen nur in der Zeit vom 1.10. bis zum 28.02. eines Jahres Bäume und Gehölze in der freien Landschaft zurückgeschnitten und gegebenenfalls gefällt werden dürfen. Daraus ergibt sich der generelle Schutz wesentlicher Einzelbäume in der freien Landschaft sowie von Heckenstrukturen aus Büschen und Bäumen.
„Eine Genehmigungspflicht ist jetzt generell Voraussetzung, wenn es um die Beseitigung, Entfernung oder Zerstörung dieser einzelnen Elemente – Bäume und Hecken – geht“, so Verena Wein-Wilke.
In den Kommunen im Landkreis Stade, die keine Baumschutzsatzung haben, müssen die Genehmigungen bei der beim Landkreis Stade angesiedelten unteren Naturschutzbehörde beantragt werden, wenn ein erheblicher Eingriff vorliegen könnte. Ein entsprechender Schutz von Einzelbäumen oder Feldgehölzen besteht ab einem Stammdurchmesser von 25 Zentimetern und einem Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern in ein Meter Höhe. Bei Hecken beginnt ein genehmigungsbedürftiger Eingriff ab einer Wuchshöhe von mehr als drei Metern und einer Länge von fünf Metern. Diese Größenangaben sind allerdings nicht gesetzlich geregelt. Die untere Naturschutzbehörde in Stade orientiert sich mit diesen Angaben an bestehenden Baumschutzsatzungen (z.B. Buxtehude und Stade). Dabei spielt auch die Frage der Baumart eine Rolle. Eine Tuja-Hecke ist sicher problemloser zu entfernen als die Hainbuchenhecke, denn heimische Gehölze sind besser geschützt.
Bei einer Zuwiderhandlung können bis Strafen von 50.000 Euro fällig werden. Eine Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung der genannten Landschaftselemente kann zum Beispiel dazu führen, dass als Kompensation Ersatzpflanzungen anordnet oder aber der Eingriff untersagt wird.
Mit dieser Neuregelung im Zusammenhang mit dem Niedersächsischen Weg besteht also nun ein genereller Baumschutz.
„Dem Naturschutzamt liegen bereits zahlreiche Anfragen vor. Es wird gerade eine Information für die Kommunen vorbereitet bevor am 1. Oktober und Baumpflegearbeiten und Fällungen wieder beginnen. Ein Flyer für alle Gemeinden soll entwickelt werden“, weiß Verena Wein-Wilke. 

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