Unsere Satzung

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Die gültige Satzung von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN - Kreisverband Stade in der Fassung vom 22. Juli 2015.

Satzung Kreisverband Stade - BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 1 Name, Bereich

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Stade ist Kreisverband (KV) der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie des Landesverbandes Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet: GRÜNE.

(2) Der Kreisverband Stade erstreckt sich auf den jeweils gültigen Gebietsstand des Kreises Stade.

(3) Der KV Stade organisiert seine Arbeit im Rahmen der Bundes- und Landessatzung autonom.

 

§ 2 Zweck und Ziel

Die Präambel der Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die Grundlage der politischen Arbeit des Kreisverbandes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und sich mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu den Grundsätzen der Partei und ihres Programms bekennt. Die Staatszugehörigkeit spielt keine Rolle.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

Gegen die Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Über den Ausschluss eines Mitglieds bei schweren vorsätzlichen Verstößen gegen Satzung oder Grundsätze der Partei entscheidet auf einen mehrheitlich beschlossenen Antrag der KMV das niedersächsische Landesschiedsgericht.

 

§ 4 Organe und Ortsverbände

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlungen (KMV) und der Vorstand.

(2) Über alle Versammlungen der Organe des Kreisverbandes ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das KMV-Protokoll ist von der nächsten Kreismitgliederversammlung zu genehmigen. Die Protokolle können jederzeit beim Vorstand eingesehen werden.

(3) In den einzelnen Städten und Gemeinden des Kreises Stade können Ortsverbände der Partei von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegründet werden, wenn mindestens 7 Mitglieder vorhanden sind. Sie arbeiten autonom im Rahmen der übergeordneten Satzungen.

(4) Die Gründung von Ortsverbänden kann nur mit Zustimmung des Kreisverbandes erfolgen.

 

§ 5 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist oberstes beschlußfassendes Organ. Sie beschließt über ihr Programm und die Satzung sowie über die Beitrags- und die Geschäftsordnung. Die KMV wählt für zwei Jahre den Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer.

Ferner wählt die KMV die Delegierten und Ersatzdelegierten für Bundes- und Landesversammlungen, außerdem vor Wahlen die Wahlkreiskandidaten für Bundestags-, Landtags- und Kreistagswahlen. Die Wahlen sind in geheimer Wahl durchzuführen.

Die KMV nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Sein finanzieller Teil ist vor der Beschlussfassung durch die Rechnungsprüfer zu prüfen; über das Ergebnis ist der KMV vor der Beschlussfassung zu berichten.

(2) Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens vierteljährlich statt. Zur KMV wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Mit schriftlicher Zustimmung des Mitglieds ist die Einladung auch per E-Mail zulässig. Die Ladefrist kann unter zwingenden Umständen bis auf drei Tage verkürzt werden. Auf schriftliches Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich; zwei Drittel der anwesenden Mitglieder können den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(4) Jede Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) zwei Vorsitzenden, die als SprecherInnen den KV nach außen vertreten. Mindestens eine Vorsitzende ist eine Frau.

b) dem/der KassiererIn und

c) eine/r BeisitzerInnen; wobei diese Beisitzerin eine Frau sein sollte, wenn der Kassierer ein Mann ist. Das gilt nicht, wenn die beiden Vorsitzenden Frauen sind. Die Anzahl der BeisitzerInnen kann auf bis zu drei erhöht werden, wobei die paritätische Besetzung auf den gesamten Vorstand anzuwenden ist.  Sollte sich die paritätische Besetzung zu a) b) oder c) nicht realisieren, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

(2) Zum Vorstand gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich, er kann die allgemeine Öffentlichkeit herstellen.

(5) Jedes Vorstandsmitglied und der Vorstand insgesamt sind nach vorheriger Bekanntgabe auf der Tagesordnung jederzeit abwählbar.

(6) Der Kreisvorstand vertritt in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen den Kreisverband nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist nach Abstimmung mit den geschäftsführenden Kreisvorstand allein vertretungsberechtigt.

(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 7 Beitrag

Die Höhe des von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführenden Beitrags pro Mitglied wird von der Kreismitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 8 Auflösung des Kreisverbandes

Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit. Dies ist durch schriftliche Urabstimmung der Mitglieder zu bestätigen, welche innerhalb von vier Wochen durchgeführt wird. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von zwei Wochen eingehenden Stimmscheine. Über das Vermögen entscheidet die KMV im Fall einer Auflösung.

 

§ 9 Gültigkeit

Diese von der Kreismitgliederversammlung am 22. Juli 2015 beschlossene Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Sie kann von der KMV mit Zweidrittel-Mehrheit geändert werden.

 

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 22. Juli 2015

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